Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Die Verlesung von Protokollen des Finanzamtes für Strafsachen, ist gemäß § 252 Abs 2 StPO geboten. Diese Protokolle stellen keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar.Die Verlesung von Protokollen des Finanzamtes für Strafsachen, ist gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO geboten. Diese Protokolle stellen keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0098403Dokumentnummer
JJR_19541116_OGH0002_0050OS01071_5400000_002