Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Wenn bei dem hohen Alter des unsachgemäß reparierten Gegenstandes dessen Umbau wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen wäre, ist die Schadensbehebung durch Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht tunlich und daher Ersatz in Geld zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030667Dokumentnummer
JJR_19541117_OGH0002_0020OB00728_5400000_002