RS OGH 1954/11/17 2Ob728/54

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Veröffentlicht am 17.11.1954
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Wenn bei dem hohen Alter des unsachgemäß reparierten Gegenstandes dessen Umbau wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen wäre, ist die Schadensbehebung durch Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht tunlich und daher Ersatz in Geld zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030667

Dokumentnummer

JJR_19541117_OGH0002_0020OB00728_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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