RS OGH 1954/11/17 3Ob722/54, 7Ob68/77

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Veröffentlicht am 17.11.1954
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Norm

VersVG §39 Abs1

Rechtssatz

In der Mahnung nach § 39 Abs1 VersVG müssen bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im § 39 Abs 2 und 3 VersVG bezeichnet sind in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080736

Dokumentnummer

JJR_19541117_OGH0002_0030OB00722_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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