Norm
VersVG §39 Abs1Rechtssatz
In der Mahnung nach § 39 Abs1 VersVG müssen bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im § 39 Abs 2 und 3 VersVG bezeichnet sind in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080736Dokumentnummer
JJR_19541117_OGH0002_0030OB00722_5400000_001