RS OGH 1954/11/24 1Ob881/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1954
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Norm

MG §12 Abs1 A
ZPO §560 B
  1. ZPO § 560 heute
  2. ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob von der vierteljährlichen auf die monatliche Zahlung vor der Mietengesetznovelle des Jahres 1929 übergegangen wurde, die erst die Bestimmung des § 12 Abs 1 gebracht hat. Die Bestimmungen über die Kündigungszeiten bleiben unverändert, wenn anläßlich des Überganges auf die kürzeren Zinsfristen nicht auch ausdrücklich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.Es kommt nicht darauf an, ob von der vierteljährlichen auf die monatliche Zahlung vor der Mietengesetznovelle des Jahres 1929 übergegangen wurde, die erst die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, gebracht hat. Die Bestimmungen über die Kündigungszeiten bleiben unverändert, wenn anläßlich des Überganges auf die kürzeren Zinsfristen nicht auch ausdrücklich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 881/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 1 Ob 881/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044857

Dokumentnummer

JJR_19541124_OGH0002_0010OB00881_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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