Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige reicht zur Herstellung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB hin. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle.Verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige reicht zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017