RS OGH 2017/7/7 3Ob582/54, 4Ob48/92, 6Ob24/17y, 6Ob102/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1954
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige reicht zur Herstellung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB hin. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle.Verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige reicht zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

  • RS0032305">3 Ob 582/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 3 Ob 582/54
    Veröff: SZ 27/298 = JBl 1955,147
  • RS0032305">4 Ob 48/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 48/92
    Vgl auch; Beisatz: Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird. (T1)
    Veröff: MR 1992,205 = ÖBl 1992,213
  • RS0032305">6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich können auch Äußerungen, die bloß in Verdachts? oder Vermutungsform geäußert werden, den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllen. (T2)
  • RS0032305">6 Ob 102/17v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 102/17v
    Auch; nur: Verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige reicht zur Herstellung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB hin. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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