nur T2; Beisatz: Wiederholungsgefahr bei Aufrechterhalten der Meinung zu der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen zu sein. (T3) Veröff: MR 1990,183 (Korn)
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. (hier: parlamentarischer Untersuchungsausschuss). (T4) Veröff: ÖBl 1991,90 = JBl 1992,724 = MR 1991,18
Auch; Beisatz: Wiederholungsgefahr besteht, wenn die beanstandete Karikatur in einem Karikaturenband veröffentlicht werden könnte. (T5) Veröff: ÖBl 1992,49 = MR 1992,19