Rechtssatz
Die Feststellung des Zeitpunktes der Bewilligung der Fondshilfe betrifft den Sachverhalt und kann daher überhaupt nicht Gegenstand einer Klage nach § 228 ZPO bilden.Die Feststellung des Zeitpunktes der Bewilligung der Fondshilfe betrifft den Sachverhalt und kann daher überhaupt nicht Gegenstand einer Klage nach Paragraph 228, ZPO bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038921Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0020OB00631_5400000_001