RS OGH 1954/11/24 2Ob631/54

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Veröffentlicht am 24.11.1954
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Rechtssatz

Die Feststellung des Zeitpunktes der Bewilligung der Fondshilfe betrifft den Sachverhalt und kann daher überhaupt nicht Gegenstand einer Klage nach § 228 ZPO bilden.Die Feststellung des Zeitpunktes der Bewilligung der Fondshilfe betrifft den Sachverhalt und kann daher überhaupt nicht Gegenstand einer Klage nach Paragraph 228, ZPO bilden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 631/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 2 Ob 631/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038921

Dokumentnummer

JJR_19541124_OGH0002_0020OB00631_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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