RS OGH 1954/11/24 3Ob498/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1954
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Norm

ABGB §870 CIV
ABGB §1295 Abs2

Rechtssatz

Arglist setzt einen den Vertragspartner schädigenden Mißbrauch der Rechtsausübung voraus. Mit der Einrede der Arglist ( vielfach auch exceptio doli genannt ) kann daher den Fällen unzulässiger Rechtsausübung wirksam entgegengetreten werden. Die Einrede führt aber nicht so weit, daß hiedurch auch eine unbillige Rechtsverfolgung abgewehrt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 498/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 3 Ob 498/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016047

Dokumentnummer

JJR_19541124_OGH0002_0030OB00498_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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