Norm
ABGB §870 CIVRechtssatz
Arglist setzt einen den Vertragspartner schädigenden Mißbrauch der Rechtsausübung voraus. Mit der Einrede der Arglist ( vielfach auch exceptio doli genannt ) kann daher den Fällen unzulässiger Rechtsausübung wirksam entgegengetreten werden. Die Einrede führt aber nicht so weit, daß hiedurch auch eine unbillige Rechtsverfolgung abgewehrt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016047Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0030OB00498_5400000_001