RS OGH 1954/11/25 6U290/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1954
beobachten
merken

Norm

WG Art16
WG §28
WG §46
  1. WG § 28 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2001 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
  2. WG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  3. WG § 28 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. WG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992
  5. WG § 28 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992
  1. WG § 46 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2001 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
  2. WG § 46 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992
  3. WG § 46 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Die Vermutung des Art 16, daß derjenige, der den Wechsel in Händen hat, dann als rechtmäßiger Inhaber gilt, wenn er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, gilt nur für den noch umlaufenden Wechsel, nicht für den Wechselrücklauf. Beim rücklaufenden Wechsel begründen der Besitz des protestierten Wechsels und die Tatsache, daß der Inhaber des Wechsels als Rückgriffspflichtiger auf dem Wechsel erscheint, die Vermutung, der Inhaber habe den Wechsel im Wege des Rückgriffs eingelöst. Das gilt auch dann, wenn der Rückgriffsschuldner nach Art 28 Abs 2 WG den Akzeptanten in Anspruch nehmen will.Die Vermutung des Artikel 16,, daß derjenige, der den Wechsel in Händen hat, dann als rechtmäßiger Inhaber gilt, wenn er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, gilt nur für den noch umlaufenden Wechsel, nicht für den Wechselrücklauf. Beim rücklaufenden Wechsel begründen der Besitz des protestierten Wechsels und die Tatsache, daß der Inhaber des Wechsels als Rückgriffspflichtiger auf dem Wechsel erscheint, die Vermutung, der Inhaber habe den Wechsel im Wege des Rückgriffs eingelöst. Das gilt auch dann, wenn der Rückgriffsschuldner nach Artikel 28, Absatz 2, WG den Akzeptanten in Anspruch nehmen will.

RS U OLG Düsseldorf (D) 1954/11/25 6 U 290/54 Veröff: NJW 1955,1153

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104725

Dokumentnummer

JJR_19541125_AUSL000_00600U00290_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten