Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Hat der Erwerber ohne den Verkäufer zur Verbesserung aufzufordern, sie selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so kann er bloß im Wege der Geltendmachung des Minderungsanspruches eine Herabsetzung des Entgeltes erwirken, nicht aber schlechthin den Ersatz der Verbesserungskosten verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018725Im RIS seit
01.12.1954Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025