Norm
ABGB §1041 B1Rechtssatz
Die Frage, ob das, was gemäß § 1338 ABGB nicht begehrt werden kann, dennoch nach § 1041 ABGB verlangt werden darf, ist nur dann zu bejahen, wenn der vom Hoheitsträger angestrebte Zweck ein anderer war als der, der später für die Verwendung maßgebend war, durch die die Haftung gemäß § 1041 ABGB begründet wird. Keine Haftung der Gemeinde nach § 1041 ABGB für Gegenstände, die für Zwecke der Hoheitsverwaltung beschlagnahmt, aber beim Transport vom Begleitpersonal weggeräumt und für sich verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025234Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0010OB00441_5400000_001