RS OGH 1954/12/2 2Ob436/54

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Veröffentlicht am 02.12.1954
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Norm

AnfO §9 Abs1
EO §37 P

Rechtssatz

Zur Dartung der Uneinbringlichkeit der Forderung des Gläubigers genügt es, daß wegen des vollstreckbaren Anspruches des Beklagten nur jene Gegenstände gepfändet worden sind, bezüglich deren der Kläger Widerspruch im Sinne des § 37 EO erhoben hat und daß weitere pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden sind, denn damit hat der beklagte betreibende Gläubiger die Fruchtlosigkeit der erwähnten Exekution für den Fall dargetan, daß der vorliegenden Exszindierungsklage Erfolg beschieden wäre. (Der Anfrechtungsanspruch wurde einredeweise im Exszindierungsprozeß geltend gemacht).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 436/54
    Entscheidungstext OGH 02.12.1954 2 Ob 436/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001304

Dokumentnummer

JJR_19541202_OGH0002_0020OB00436_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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