Norm
AnfO §9 Abs1Rechtssatz
Zur Dartung der Uneinbringlichkeit der Forderung des Gläubigers genügt es, daß wegen des vollstreckbaren Anspruches des Beklagten nur jene Gegenstände gepfändet worden sind, bezüglich deren der Kläger Widerspruch im Sinne des § 37 EO erhoben hat und daß weitere pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden sind, denn damit hat der beklagte betreibende Gläubiger die Fruchtlosigkeit der erwähnten Exekution für den Fall dargetan, daß der vorliegenden Exszindierungsklage Erfolg beschieden wäre. (Der Anfrechtungsanspruch wurde einredeweise im Exszindierungsprozeß geltend gemacht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001304Dokumentnummer
JJR_19541202_OGH0002_0020OB00436_5400000_001