Norm
ZPO §182 Abs1Rechtssatz
Ziel des modernen Zivilprozesses ist die Erforschung der Wahrheit; der Richter hat sich daher nicht passiv zu verhalten, sondern sich von Amts wegen im Sinne des Prozeßzweckes zu verhalten. Erst wenn die Parteien seinen Anregungen nicht folgen oder Widerstand entgegensetzen, findet die materielle Prozeßleitung ihre Grenze und geht Unvollständigkeit auf Rechnung der einsichtslosen Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037299Dokumentnummer
JJR_19541203_OGH0002_0020OB00708_5400000_001