RS OGH 1954/12/3 2Ob882/54

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Veröffentlicht am 03.12.1954
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1315
ABGB §1320 B4

Rechtssatz

Haftung des Waldeigentümers für einen von Menschen aufgezogen, daher besonders angriffslustigen Rehbock, wenn trotz mehrfach vorgenommener Angriffe vom Förster keine Gegenmaßnahmen (Abschluß oder Haltung in einem umzäunten Gehege) ergriffen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023103

Dokumentnummer

JJR_19541203_OGH0002_0020OB00882_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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