Norm
ABGB §1295 IcRechtssatz
Haftung des Waldeigentümers für einen von Menschen aufgezogen, daher besonders angriffslustigen Rehbock, wenn trotz mehrfach vorgenommener Angriffe vom Förster keine Gegenmaßnahmen (Abschluß oder Haltung in einem umzäunten Gehege) ergriffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023103Dokumentnummer
JJR_19541203_OGH0002_0020OB00882_5400000_001