RS OGH 1954/12/7 2Ob911/54

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Veröffentlicht am 07.12.1954
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Norm

EO §42 Abs1 Z5 A3

Rechtssatz

Wenn Exekution zur Einbringlichmachung einer monatlichen Teilleistung aus einer laufenden Unterhaltsverfpflichtung geführt wird, kann die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution für die betreibende Partei derart schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, daß sie ohne jeden Unterhalt der Gefährdung ihrer Existenz ausgesetzt sein könnte. Dieser Nachteil ist jedenfalls viel höher einzuschätzen als der Nachteil, der dem Kläger in dem Falle entstehen könnte, als er bei Obsiegen im Oppositionsstreit die bezahlten Beträge voraussichtlich nicht zurückerhalten würde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 911/54
    Entscheidungstext OGH 07.12.1954 2 Ob 911/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001649

Dokumentnummer

JJR_19541207_OGH0002_0020OB00911_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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