Norm
ABGB §578Rechtssatz
Die Unterfertigung mit dem Namen soll einen Bestandteil des Testieraktes bilden. Die Unterfertigung letztwilliger Verfügungen mit dem Vornamen des Erblassers allein wird als den Testiervorschriften entsprechend angesehen, wenn sein Gebrauch im Verkehr mit nahen Angehörigen üblich gewesen ist, die Unterfertigung in dieser Form keinerlei Zweifel an der Identität des Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text der Urkunde die Person des Ausstellers für jeden Dritten mit Sicherheit ergibt. Genügt aber zur Erfüllung der Vorschrift des § 578 ABGB die Unterfertigung mit dem Vornamen des Erblassers, dann muß die Unterfertigung mit der bloßen Bezeichnung der Familienzughörigkeit "Eure Mutter" ebenfalls als Namensunterfertigung angesehen werden, wenn diese Art der Unterfertigung im Verkehr mit den nahen Angehörigen üblich ist und keinerlei Zweifel an der Identität der Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem Test der Urkunde die Person des Ausstellers für jenen Dritten mit Sicherheit ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012467Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022