Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Wenn sich die Beklagte den Klägern gegenüber zur quotenmäßigen Anschreibung verpflichtet hat, somit zur Einverleibung der Kläger als Miteigentümer, so ist dies klagbar und vollstreckbar. Ob damit das Parzellierungsverbot umgangen wird, ist deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, weil das erwähnte Verbot die Kläger nicht zu hindern vermag, Miteigentümer einer Liegenschaft zu werden. Damit haben sie noch nicht die Parzellierung erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012673Dokumentnummer
JJR_19541210_OGH0002_0010OB00751_5400000_001