RS OGH 1954/12/10 1Ob751/54

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Veröffentlicht am 10.12.1954
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Norm

ABGB §366 A
ABGB §372
ABGB §1061
ABGB §1447

Rechtssatz

Wenn sich die Beklagte den Klägern gegenüber zur quotenmäßigen Anschreibung verpflichtet hat, somit zur Einverleibung der Kläger als Miteigentümer, so ist dies klagbar und vollstreckbar. Ob damit das Parzellierungsverbot umgangen wird, ist deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, weil das erwähnte Verbot die Kläger nicht zu hindern vermag, Miteigentümer einer Liegenschaft zu werden. Damit haben sie noch nicht die Parzellierung erreicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 751/54
    Entscheidungstext OGH 10.12.1954 1 Ob 751/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012673

Dokumentnummer

JJR_19541210_OGH0002_0010OB00751_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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