RS OGH 1954/12/15 2Ob905/54

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Veröffentlicht am 15.12.1954
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Rechtssatz

Wird zu Unrecht ein Versäumungsurteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist gemäß § 272 ZPO auf die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung Rücksicht zu nehmen.Wird zu Unrecht ein Versäumungsurteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist gemäß Paragraph 272, ZPO auf die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 905/54
    Entscheidungstext OGH 15.12.1954 2 Ob 905/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040315

Dokumentnummer

JJR_19541215_OGH0002_0020OB00905_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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