Norm
ZPO §272 ERechtssatz
Wird zu Unrecht ein Versäumungsurteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist gemäß § 272 ZPO auf die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung Rücksicht zu nehmen.Wird zu Unrecht ein Versäumungsurteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist gemäß Paragraph 272, ZPO auf die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040315Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0020OB00905_5400000_001