Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Die beklagte Partei kann die Berücksichtigung der ihr drohenden Obdachlosigkeit nur verlangen, wenn sie selbst die Rechte der Klägerin als ihrer Eigentumspartnerin achtet, nicht aber wenn sie ihr den Genuß ihres Miteigentumsrechtes bisher durch aggressives Benehmen unmöglich gemacht hat. ( Landhaus am Wörthersee, das von der Beklagten dauernd bewohnt wird, wogegen es die Klägerin nur als Sommeraufenthalt benützen will ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0013307Dokumentnummer
JJR_19541217_OGH0002_0020OB00764_5400000_001