RS OGH 1954/12/17 2Ob764/54, 5Ob180/72, 3Ob595/78

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Veröffentlicht am 17.12.1954
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Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Die beklagte Partei kann die Berücksichtigung der ihr drohenden Obdachlosigkeit nur verlangen, wenn sie selbst die Rechte der Klägerin als ihrer Eigentumspartnerin achtet, nicht aber wenn sie ihr den Genuß ihres Miteigentumsrechtes bisher durch aggressives Benehmen unmöglich gemacht hat. ( Landhaus am Wörthersee, das von der Beklagten dauernd bewohnt wird, wogegen es die Klägerin nur als Sommeraufenthalt benützen will ).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 764/54
    Entscheidungstext OGH 17.12.1954 2 Ob 764/54
    Veröff: SZ 27/321
  • 5 Ob 180/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 5 Ob 180/72
  • 3 Ob 595/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 3 Ob 595/78
    Beisatz: Hier: Tätliche Angriffe, Trunkenheit usw. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0013307

Dokumentnummer

JJR_19541217_OGH0002_0020OB00764_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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