Norm
VersVG §38 Abs2Rechtssatz
Der Versicherer haftet trotz nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßiger Zahlung, wenn die nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Zahlung auf einem Umstand beruht, der dem Versicherer zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080486Im RIS seit
22.12.1954Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025