Norm
EO §39 Abs1 Z6 IRechtssatz
Für den Umfang der Einstellung kommt in erster Linie die Erklärung des Gläubigers und nur im Zweifel eine Einstellung nach § 200 Z 3 EO in Betracht.Für den Umfang der Einstellung kommt in erster Linie die Erklärung des Gläubigers und nur im Zweifel eine Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012