RS OGH 2013/11/27 1Ob950/54, 5Ob30/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1954
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Norm

EheG §69 Abs2
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach § 55 EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf § 55 EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf Paragraph 55, EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.

Entscheidungstexte

  • RS0057310">1 Ob 950/54
    Entscheidungstext OGH 22.12.1954 1 Ob 950/54
    Veröff: SZ 27/326 = EvBl 1955/169 S 283
  • RS0057310">5 Ob 30/13t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 30/13t
    Vgl auch; Beisatz: Wird eine Ehe über Klage und Widerklage ? ohne Schuldausspruch ? geschieden, können grundsätzlich beide Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit verlangen. Unterhaltsberechtigt ist in diesen Fällen jener Ehegatte, bei dem die Billigkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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