Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Wenn der Wert beschädigter oder zerstörter Sachgüter zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt wird, kann die Verzinsung erst von dem Zeitpunkt an gefordert werden, von dem ab die Güter, wären sie vorhanden geblieben, den verlangten Wert erreicht hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030253Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0030OB00639_5400000_001