Norm
ZPO §496 Abs2Rechtssatz
Die Beachtung neuen Vorbringens durch das Erstgericht nach Aufhebung eines Urteiles nach § 496 Abs 2 ZPO stellt keine Mangelhaftigkeit dar (ist der Überschreitung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht gleichzuhalten).Die Beachtung neuen Vorbringens durch das Erstgericht nach Aufhebung eines Urteiles nach Paragraph 496, Absatz 2, ZPO stellt keine Mangelhaftigkeit dar (ist der Überschreitung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht gleichzuhalten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042311Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0010OB00619_5400000_001