Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Die Anordnung der Fürsorgeerziehung durch das Jugendgericht im Zuge eines Strafverfahrens kann nur mit Beschwerde nach dem § 43 Abs 3 JGG angefochten werden, nicht mit Rekurs nach dem § 51 Abs 6 der JWV.Die Anordnung der Fürsorgeerziehung durch das Jugendgericht im Zuge eines Strafverfahrens kann nur mit Beschwerde nach dem Paragraph 43, Absatz 3, JGG angefochten werden, nicht mit Rekurs nach dem Paragraph 51, Absatz 6, der JWV.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0063222Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0050OS01428_5400000_001