RS OGH 2025/4/2 3Ob816/54; 6Ob108/98w; 5Ob52/24v

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Veröffentlicht am 22.12.1954
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Rechtssatz

Daß der Nachmann des Erwerbers, der vom Vertrauensmann gemäß § 367 ABGB Eigentum erworben hat, vom Mangel des Eigentums des Vertrauensmannes wußte, schadet nicht.Daß der Nachmann des Erwerbers, der vom Vertrauensmann gemäß Paragraph 367, ABGB Eigentum erworben hat, vom Mangel des Eigentums des Vertrauensmannes wußte, schadet nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0012000">3 Ob 816/54
    Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 816/54
    SZ 27/330
  • RS0012000">6 Ob 108/98w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w
    Beisatz: Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers lebt auch dann nicht mehr auf, wenn einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt hat. (T1); Veröff: SZ 72/72
  • RS0012000">5 Ob 52/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012000

Im RIS seit

22.12.1954

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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