RS OGH 1954/12/22 3Ob816/54, 6Ob108/98w

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Veröffentlicht am 22.12.1954
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Norm

ABGB §367 D

Rechtssatz

Daß der Nachmann des Erwerbers, der vom Vertrauensmann gemäß § 367 ABGB Eigentum erworben hat, vom Mangel des Eigentums des Vertrauensmannes wußte, schadet nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 816/54
    Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 816/54
    SZ 27/330
  • 6 Ob 108/98w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w
    Beisatz: Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers lebt auch dann nicht mehr auf, wenn einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt hat. (T1); Veröff: SZ 72/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012000

Dokumentnummer

JJR_19541222_OGH0002_0030OB00816_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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