Norm
ABGB §879 Abs2 Z1 BIIoRechtssatz
Dem Heiratsvermittler ist nach geltendem Recht der Erwerb der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB versagt, nicht etwa weil seine Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht als "gewerblich" im Sinne des Handelsrechts angesehen werde, sondern weil die Rechtsgeschäfte, die sein Gewerbe kennzeichnen, nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden können.
RS U OLG Frankfurt (D) 1954/12/23 6 W 498/54 Veröff: NJW 1955,716
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104703Dokumentnummer
JJR_19541223_AUSL000_00600W00498_5400000_001