Beisatz: Aus § 1353 Satz 2 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Gläubigers, jede einzelne Zinsrate nach ihrer Fälligkeit ohne Verzug vom Hauptschuldner und , wenn dieser sie nicht sogleich bezahlt, vom Bürgen einzufordern, widrigenfalls dieser von der Haftung für die betreffende Zinsrate frei wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Einforderung aus Verschulden des Gläubigers unterblieb. (T1)