Index
L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 1. April 1998, Zl. 710.996/06-OAS/98, betreffend Ablösung von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Parteien: 1. X, und 2. Y, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 1. April 1998, Zl. 710.996/06-OAS/98, betreffend Ablösung von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch zehn, und 2. Y, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch dreizehn, Auhofstraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind je Alleineigentümer der eingeforsteten Liegenschaften O und U sowie Miteigentümer der ebenfalls eingeforsteten O- und U-Laste. Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der belasteten Grundstücke. Im Jahre 1978 stellten die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien den Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden
a) der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O und U laut einem näher genannten Regulierungserkenntnis vom 29. März 1870,
b) der Holzbezugsrechte der O- und der U-Laste laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 11. Februar 1876, und
c) der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 18. April 1868.
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: ABB) vom 27. Juni 1985 wurden gemäß den §§ 7 Abs. 4, 20, 21 und 22 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, LGBl. Nr. 65/1955 (Kurz: WWSG 1955) unter Spruchpunkt 1 die Anträge der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien auf Ablösung durch Abtretung von GrundMit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: ABB) vom 27. Juni 1985 wurden gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4, 20, 21 und 22 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1955, (Kurz: WWSG 1955) unter Spruchpunkt 1 die Anträge der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien auf Ablösung durch Abtretung von Grund
a) hinsichtlich der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O und U laut dem näher genannten Regulierungserkenntnis vom 29. März 1870,
b) der Holzbezugesrechte der O- und U-Laste laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 11. Februar 1876 und
c) der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 18. April 1868
wegen Unzulässigkeit der Ablösung abgewiesen.
Ferner erfolgte unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides der ABB über Antrag der beschwerdeführenden Partei eine Teilablösung von einem Holzbezugsrecht der laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 12. Februar 1878 berechtigten Liegenschaften U- und O-Laste in Geld.
Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides Berufung.
Mit Bescheid vom 15. April 1992 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (kurz: LAS) die von den Einforstungsberechtigten erhobene Berufung über die Teilablösung der Holzbezugsrechte der O- und U-Laste in Geld gemäß Spruchpunkt 2 des vorgenannten Bescheides der ABB als unbegründet ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Hinsichtlich der von den Einforstungsberechtigten begehrten Ablösung der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U gemäß Spruchpunkt 1 lit. c des vorgenannten Bescheides der ABB bestätigte der LAS mit Bescheid vom 17. November 1995 die Abweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit der Ablösung. Diesbezüglich erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 96/07/0211, als unbegründet abgewiesen wurde.Hinsichtlich der von den Einforstungsberechtigten begehrten Ablösung der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U gemäß Spruchpunkt 1 Litera c, des vorgenannten Bescheides der ABB bestätigte der LAS mit Bescheid vom 17. November 1995 die Abweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit der Ablösung. Diesbezüglich erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 96/07/0211, als unbegründet abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Berufung gegen die Spruchpunkte 1 lit. a und lit. b des vorgenannten Bescheides der ABB ist schließlich nach weiteren Verfahrensgängen auf Grund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Parteien die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde übergegangen.Hinsichtlich der Berufung gegen die Spruchpunkte 1 Litera a und Litera b, des vorgenannten Bescheides der ABB ist schließlich nach weiteren Verfahrensgängen auf Grund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Parteien die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde übergegangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1998 hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 2, 3 und 4, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 und 33 Abs. 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (kurz: EFRG), stattgegeben und die Spruchpunkte 1 lit. a und b des Bescheides der ABB vom 27. Juni 1985 wie folgt abgeändert:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1998 hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG und den Paragraphen 8, Absatz eins, 24, Absatz 2,, 3 und 4, 25 Absatz eins, 28, Absatz eins, und 2 und 33 Absatz 2, des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986, (kurz: EFRG), stattgegeben und die Spruchpunkte 1 Litera a, und b des Bescheides der ABB vom 27. Juni 1985 wie folgt abgeändert:
"1. Dem Antrag der .... (Namen der mitbeteiligten Parteien)
auf Ablösung der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O und U laut näher genannten Regulierungserkenntnissen vom 29. März 1870 und der verbleibenden Holzbezugsrechte (1,39 fm Nutzholz) der O- und U-Laste laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 11. Juli 1876 wird stattgegeben.
2. Das Ausmaß des Ablösungsgrundstückes für die Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft O (einschließlich 1,39/2 fm Nutzholz aus der Aste) beträgt 9,21 ha.
3. Das Ausmaß des Ablösungsgrundstückes für die Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft U (einschließlich 1,39/2 fm Nutzholz aus der Aste) beträgt 8.75 ha.
4. Der Entschädigungsbetrag für die forstwirtschaftlichen Nutzungen, die das für die Liegenschaft O urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten, beträgt ATS 128.693,75.
5. Der Entschädigungsbetrag für die forstwirtschaftlichen Nutzungen, die das für die Liegenschaft U urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten, beträgt ATS 121.601,25.
6. Die unter 4. und 5. angeführten Entschädigungsbeträge sind binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides von .....
(Namen der mitbeteiligten Parteien) an die ..... (Name der
beschwerdeführenden Partei) zu bezahlen.
7. Der Wert der Ödlandflächen und der Flächen mit Schutzwald außer Ertrag wird mit ATS 2.--/m2 festgesetzt.
8. Die Ablöseflächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden, nicht maßstabgetreuen Übersichtskarte rot (O-Gut) und blau (U-Gut) gekennzeichnet.
9. Die Durchführung der Ablösung des gegenständlichen Einforstungsrechtes gemäß den vorhergehenden Punkten ist vom Amt der Salzburger Landesregierung-Agrarbehörde wahrzunehmen."
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe eingewendet, dass der in § 8 Abs. 1 EFRG festgelegte Umrechnungsschlüssel eine Spezialbestimmung darstelle, die für die Ablösung von Holzbezugsrechten in Grund und Boden nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Abgabe des der Regulierungsurkunde zu Grunde liegenden Holzes.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe eingewendet, dass der in Paragraph 8, Absatz eins, EFRG festgelegte Umrechnungsschlüssel eine Spezialbestimmung darstelle, die für die Ablösung von Holzbezugsrechten in Grund und Boden nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Abgabe des der Regulierungsurkunde zu Grunde liegenden Holzes.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei allein aus dem Verb "abzugeben" in § 8 Abs. 1 EFRG nicht zu schließen, dass die besagte Gesetzesstelle auf eine Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden nicht anzuwenden sei. Sinn des Ablöseverfahrens sei es, eine Ablösefläche zu finden, die den urkundlichen Holzbezug dauernd sichere. Entscheidendes Kriterium sei somit auch im Ablösefall der Holzbezug. Nach der reinen Wortinterpretation beschreibe jedoch "abgeben" und "beziehen" einen identen Vorgang. Der Unterschied sei lediglich in dem Umstand begründet, dass bei der Abgabe eine Identität von Berechtigten und Verpflichtetem nicht gegeben sei. Bei der Ablösung werde hingegen diese Disparität zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem aufgehoben. Sowohl § 8 Abs. 1 als auch § 25 Abs. 1 EFRG würden aus ihrem immanenten Zweck heraus die Bedeckung der urkundlichen Rechte verfolgen. Die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 8 Abs. 1 bis 3 EFRG sei § 12 Abs. 2 bis 4 WWSG 1955. Die zuletzt genannte Bestimmung befinde sich im II. Abschnitt des WWSG unter dem Titel "Ergänzungsregulierung und Regulierung, Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung". Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 WWSG 1955 sei demnach für ein Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahren vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei sie "nach feststehender Praxis" auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahrens angewendet worden. Eine historische Interpretation führe somit zum Ergebnis, dass - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - die Umrechnungsbestimmungen gerade für ein Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahren geschaffen worden seien. Im geltenden EFRG sei die Umrechnungsbestimmung im I. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" angesiedelt. Aus einer historischen Interpretation unter Heranziehung der Vorgängerbestimmung des EFRG ergebe sich somit, dass der Umrechnungsschlüssel auch in einem Ablöseverfahren anzuwenden sei. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand begründet, dass das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als "Einforstungsverfahren" einzuleiten sei. Ob eine Neu- oder Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei, entscheide nicht der Einleitungsbescheid, sondern werde auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt. Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten würden somit auf Grund der Systematik des Gesetzes im Gesamten als Einforstungsverfahren gelten.Nach Ansicht der belangten Behörde sei allein aus dem Verb "abzugeben" in Paragraph 8, Absatz eins, EFRG nicht zu schließen, dass die besagte Gesetzesstelle auf eine Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden nicht anzuwenden sei. Sinn des Ablöseverfahrens sei es, eine Ablösefläche zu finden, die den urkundlichen Holzbezug dauernd sichere. Entscheidendes Kriterium sei somit auch im Ablösefall der Holzbezug. Nach der reinen Wortinterpretation beschreibe jedoch "abgeben" und "beziehen" einen identen Vorgang. Der Unterschied sei lediglich in dem Umstand begründet, dass bei der Abgabe eine Identität von Berechtigten und Verpflichtetem nicht gegeben sei. Bei der Ablösung werde hingegen diese Disparität zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem aufgehoben. Sowohl Paragraph 8, Absatz eins, als auch Paragraph 25, Absatz eins, EFRG würden aus ihrem immanenten Zweck heraus die Bedeckung der urkundlichen Rechte verfolgen. Die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu Paragraph 8, Absatz eins, bis 3 EFRG sei Paragraph 12, Absatz 2, bis 4 WWSG 1955. Die zuletzt genannte Bestimmung befinde sich im römisch zwei. Abschnitt des WWSG unter dem Titel "Ergänzungsregulierung und Regulierung, Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung". Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, WWSG 1955 sei demnach für ein Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahren vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei sie "nach feststehender Praxis" auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahrens angewendet worden. Eine historische Interpretation führe somit zum Ergebnis, dass - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - die Umrechnungsbestimmungen gerade für ein Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahren geschaffen worden seien. Im geltenden EFRG sei die Umrechnungsbestimmung im römisch eins. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" angesiedelt. Aus einer historischen Interpretation unter Heranziehung der Vorgängerbestimmung des EFRG ergebe sich somit, dass der Umrechnungsschlüssel auch in einem Ablöseverfahren anzuwenden sei. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand begründet, dass das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als "Einforstungsverfahren" einzuleiten sei. Ob eine Neu- oder Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei, entscheide nicht der Einleitungsbescheid, sondern werde auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt. Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten würden somit auf Grund der Systematik des Gesetzes im Gesamten als Einforstungsverfahren gelten.
Auch die systematische Interpretation führe zu demselben Ergebnis. Der § 8 Abs. 1 EFRG befinde sich im I. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" des EFRG. Dies bedeute, dass § 8 Abs. 1 EFRG sowohl für den II. Abschnitt "Ergänzungsregulierung und Regulierung", als auch für den III. Abschnitt "Ablösung von Nutzungsrechten" maßgebend sei.Auch die systematische Interpretation führe zu demselben Ergebnis. Der Paragraph 8, Absatz eins, EFRG befinde sich im römisch eins. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" des EFRG. Dies bedeute, dass Paragraph 8, Absatz eins, EFRG sowohl für den römisch zwei. Abschnitt "Ergänzungsregulierung und Regulierung", als auch für den römisch drei. Abschnitt "Ablösung von Nutzungsrechten" maßgebend sei.
Im Beschwerdefall - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - solle eine nachhaltige Sicherung der urkundlichen Holzbezugsrechte gewährleistet werden. Ausgangspunkt sei somit, die Waldgrundfläche mit stehenden Bäumen, also lebendem Rundholz. Es könne daher der Umrechnungsfaktor "1,68 Raummeter Brennholz ist ein Festmeter Nadelholz" nicht herangezogen werden, weil sich dieser auf abgelängtes, aufgescheitertes Holz beziehe. Vielmehr sei das Rundholz, das "als solches belassen" werde, maßgeblich. Zwei Raummeter Brennholz seien somit einem Festmeter Nadelholz gleichzusetzen.
Bei der Berechnung der Ablösungsfläche sei es wesentlich, zwischen Brenn- und Nutzholz zu differenzieren. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. 1 EFRG, wonach bei Auswahl der Ablösegrundstücke die "abzulösenden Nutzungsrechte" zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei bei Entstehen der Regulierungsurkunde die Qualität des Holzes von maßgeblicher Bedeutung gewesen. So würden die urkundlichen Bestimmungen, dass auch Klaub- und Leseholz, Prügelholz und sonstige Qualitäten als Brennholz zu nehmen seien, darauf hinweisen, dass man sich der Holzqualität bewusst gewesen sei. Anlässlich der Regulierung seien nämlich Brenn- und Nutzholzqualität differenziert zureguliert worden, sodass auf Grund der Regulierungsurkunde selbst die Heranziehung des gesetzlichen Umrechnungsschlüssels unbedingt erforderlich sei. Eine andere Vorgangsweise würde jeglicher seit der Regulierung gehandhabter Praxis und jedem wirtschaftlich vernünftigen Denken widersprechen. Auch würden die Regulierungsurkunden selbst Umrechnungsbestimmungen, und zwar über die Umrechnung besserer und minderer Holzsorten in urkundlich gebührendes Brennholz enthalten. Diese urkundlichen Umrechnungsbestimmungen würden sich jedoch ihrem Sinn nach in mehrfacher Hinsicht von der gesetzlichen Bestimmung unterscheiden. Beim Umrechnungsschema der Urkunden handle es sich um die Umrechnung von Scheitholz in Prügelholz innerhalb des Raummaßes. Die gesetzlichen Umrechnungsfaktoren hingegen würden die Umrechnung von Festmetern höherwertigen Nutzholzes in Raummeter Brennholz behandeln, was eine Umrechnung in doppeltem Sinne zur Folge habe, nämlich von Sortiment zu Sortiment und von Festmaß in das Raummaß. Die Heranziehung eines anderen als des im § 8 EFRG festgelegten Umrechnungsschlüssels wäre nach Ansicht der belangten Behörde willkürlich und rechtlich nicht vertretbar.Bei der Berechnung der Ablösungsfläche sei es wesentlich, zwischen Brenn- und Nutzholz zu differenzieren. Dies ergebe sich aus Paragraph 25, Absatz eins, EFRG, wonach bei Auswahl der Ablösegrundstücke die "abzulösenden Nutzungsrechte" zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei bei Entstehen der Regulierungsurkunde die Qualität des Holzes von maßgeblicher Bedeutung gewesen. So würden die urkundlichen Bestimmungen, dass auch Klaub- und Leseholz, Prügelholz und sonstige Qualitäten als Brennholz zu nehmen seien, darauf hinweisen, dass man sich der Holzqualität bewusst gewesen sei. Anlässlich der Regulierung seien nämlich Brenn- und Nutzholzqualität differenziert zureguliert worden, sodass auf Grund der Regulierungsurkunde selbst die Heranziehung des gesetzlichen Umrechnungsschlüssels unbedingt erforderlich sei. Eine andere Vorgangsweise würde jeglicher seit der Regulierung gehandhabter Praxis und jedem wirtschaftlich vernünftigen Denken widersprechen. Auch würden die Regulierungsurkunden selbst Umrechnungsbestimmungen, und zwar über die Umrechnung besserer und minderer Holzsorten in urkundlich gebührendes Brennholz enthalten. Diese urkundlichen Umrechnungsbestimmungen würden sich jedoch ihrem Sinn nach in mehrfacher Hinsicht von der gesetzlichen Bestimmung unterscheiden. Beim Umrechnungsschema der Urkunden handle es sich um die Umrechnung von Scheitholz in Prügelholz innerhalb des Raummaßes. Die gesetzlichen Umrechnungsfaktoren hingegen würden die Umrechnung von Festmetern höherwertigen Nutzholzes in Raummeter Brennholz behandeln, was eine Umrechnung in doppeltem Sinne zur Folge habe, nämlich von Sortiment zu Sortiment und von Festmaß in das Raummaß. Die Heranziehung eines anderen als des im Paragraph 8, EFRG festgelegten Umrechnungsschlüssels wäre nach Ansicht der belangten Behörde willkürlich und rechtlich nicht vertretbar.
Es würde sich ein solches Vorgehen auch als unmöglich erweisen. Es müsste nämlich festgestellt werden, welchen heutigen Holzsortimenten das urkundliche Brenn- und Nutzholz entspreche. Ferner müsste die Wertigkeit der damaligen Holzbezüge für das berechtigte Gut zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde - differenziert nach Brenn- und Nutzholz - ermittelt und zu den heutigen Verhältnissen in Beziehung gesetzt werden. Die Festlegung eines gesetzlichen - auch für die Ablösung geltenden - Umrechnungsschlüssels stelle diese Umstände für die Rechtsanwendung in verbindlicher Weise außer Streit.
Unter Hinweis auf die mit dem hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0126, erfolgte Auslegung des § 24 Abs. 3 EFRG kommt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem Schluss, dass die teilweise Ablösung von Nutzungsrechten der Asten rechtswidrig gewesen sei. Trotz der eingetretenen Rechtskraft sollte nach Meinung der belangten Behörde diese Rechtswidrigkeit den mitbeteiligten Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Eine "sinnvolle Gesamtlösung" werde daher durch Einbeziehung der 1,39 fm Nutzholz der Asten in die Gesamtablöse des O- und U-Gutes erreicht.Unter Hinweis auf die mit dem hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0126, erfolgte Auslegung des Paragraph 24, Absatz 3, EFRG kommt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem Schluss, dass die teilweise Ablösung von Nutzungsrechten der Asten rechtswidrig gewesen sei. Trotz der eingetretenen Rechtskraft sollte nach Meinung der belangten Behörde diese Rechtswidrigkeit den mitbeteiligten Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Eine "sinnvolle Gesamtlösung" werde daher durch Einbeziehung der 1,39 fm Nutzholz der Asten in die Gesamtablöse des O- und U-Gutes erreicht.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Ablösung der Holzbezugsrechte der O- und U-Laste in Grund vorzunehmen sei, obliege auf Grund des Übergangs der Entscheidungspflicht ausschließlich der belangten Behörde. Ein Gutachten der ABB, das die Entbehrlichkeit der Holzbezugsrechte der Asten hinsichtlich der streitgegenständlichen 1,39 fm feststelle, sei auf Grund des Übergangs der Entscheidungspflicht unmaßgebend. Da eine Ablösung in Grund anzustreben sei (§ 24 Abs. 4 EFRG), komme dieser Ablösungsform gegenüber einer Geldablösung Vorrang zu.Die Beurteilung der Frage, ob eine Ablösung der Holzbezugsrechte der O- und U-Laste in Grund vorzunehmen sei, obliege auf Grund des Übergangs der Entscheidungspflicht ausschließlich der belangten Behörde. Ein Gutachten der ABB, das die Entbehrlichkeit der Holzbezugsrechte der Asten hinsichtlich der streitgegenständlichen 1,39 fm feststelle, sei auf Grund des Übergangs der Entscheidungspflicht unmaßgebend. Da eine Ablösung in Grund anzustreben sei (Paragraph 24, Absatz 4, EFRG), komme dieser Ablösungsform gegenüber einer Geldablösung Vorrang zu.
Es sei im Verfahren - so die belangte Behörde weiter - nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass durch die Heranziehung der "Abteilung 168" als Ablösefläche die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Gutes zerstört würde. Nach Auskunft der beschwerdeführenden Partei (Forstverwaltung M.) würden die Einforstungsrechte in der relevanten Einforstungsgruppe des Bichlbergwaldes bzw. der Bichlalpe deutlich weniger als 100 % des jährlichen nachhaltigen Einschlages (ca. 25 %) betragen. Da die Größe der Ablösefläche für die Liegenschaften O- und U-Gut (einschließlich der Asten) dem Äquivalent der jährlichen Holzbezugsrechte entsprechen würden und demnach weder größer noch kleiner sei als die notwendige Fläche, um die Holzbezugsrechte der mitbeteiligten Parteien zu decken, führe eine Ablösung der Holzbezugsrechte der Liegenschaften O- und U-Gut (einschließlich der Asten) durch Grund nicht dazu, dass die Holzbezugsrechte der übrigen Berechtigten im Wald der verpflichteten beschwerdeführenden Partei nicht auch in Hinkunft nachhaltig abgedeckt würden. Rechte der übrigen Einforstungsberechtigten würden somit nicht berührt.
Die vorliegende Ablösevariante "Abteilung 168" biete sich auf Grund der Tatsache an, dass dadurch eine Abrundung der berechtigten Güter im Sinne des Gesetzes herbeigeführt werde. Durch die Ablöse werde eine Enklave der beschwerdeführenden Partei im berechtigten Gut beseitigt. Die Abteilung 168 liege nämlich im orographisch linken Grabenhang des Stuhlfelder Baches im Norden und bilde eine Art "Schlauch", der mit der "Abteilung 167" auf einer Länge von ca. 500 lfm zusammenhänge. Durch Heranziehung der "Abteilung 168" als Ablösefläche sei für die beschwerdeführende Partei keine Beeinträchtigung der Arrondierung gegeben, gleichzeitig aber bei den berechtigten Gütern eine Arrondierung erreicht, weil die O- und U-Laste im Eigentum der mitbeteiligten Parteien direkt an die Ablösefläche angrenze. Im Verfahren sei nichts hervorgekommen, was auf eine Verletzung allgemeiner Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftlicher Interessen schließen lassen würde. Auch werde durch die Ablöse der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes nicht gefährdet.
Die belangte Behörde legt in der Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dar, aus welchen Gründen die Ablöseflächen aus der "Abteilung 168" entgegen der von der ABB vertretenen Auffassung dennoch für eine Ablösung in Grund auf Grund näherer Erhebungen vor Ort geeignet erscheinen und stellt eingehende Berechnungen betreffend die Ablöseflächen für die Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien an. Zur Umrechnung von Brennholz in Nutzholz und Nutzholz in Brennholz wird auf den gesetzlichen Umrechnungsschlüssel nach § 8 Abs. 1 EFRG verwiesen, wonach 2 rm Brennholz gleich 1 fm Nutzholz und daher 1 fm Nutzholz gleich 1,4 fm Brennholz seien. Zur Einbeziehung jeweils der Hälfte der 1,39 fm Nutzholz betreffend die O- und U-Laste stellt die belangte Behörde fest, dass dies deshalb je zur Hälfte erfolge, weil diese Asten je zur Hälfte den beiden Mitbeteiligten gehörten. Auf Grund der angestellten Berechnungen ergibt sich nach den Ausführungen der belangten Behörde für das O-Gut eine Ablösefläche von 9,21 ha und für das U-Gut eine Ablösefläche von 8.75 ha.Die belangte Behörde legt in der Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dar, aus welchen Gründen die Ablöseflächen aus der "Abteilung 168" entgegen der von der ABB vertretenen Auffassung dennoch für eine Ablösung in Grund auf Grund näherer Erhebungen vor Ort geeignet erscheinen und stellt eingehende Berechnungen betreffend die Ablöseflächen für die Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien an. Zur Umrechnung von Brennholz in Nutzholz und Nutzholz in Brennholz wird auf den gesetzlichen Umrechnungsschlüssel nach Paragraph 8, Absatz eins, EFRG verwiesen, wonach 2 rm Brennholz gleich 1 fm Nutzholz und daher 1 fm Nutzholz gleich 1,4 fm Brennholz seien. Zur Einbeziehung jeweils der Hälfte der 1,39 fm Nutzholz betreffend die O- und U-Laste stellt die belangte Behörde fest, dass dies deshalb je zur Hälfte erfolge, weil diese Asten je zur Hälfte den beiden Mitbeteiligten gehörten. Auf Grund der angestellten Berechnungen ergibt sich nach den Ausführungen der belangten Behörde für das O-Gut eine Ablösefläche von 9,21 ha und für das U-Gut eine Ablösefläche von 8.75 ha.
Im Zusammenhang mit der Umrechnung von Brennholz zu Nutzholz wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf § 25 EFRG u.a. ausgeführt, es sei wesentlich, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sei. Auf Grund des Umrechnungsschlüssels werde eine Wertigkeit zwischen Brenn- und Nutzholz hergestellt. Unter Berücksichtigung dieser Wertrelationen müssten die Nutzungsrechte auf den Ablöseflächen dauernd gesichert sein. Brennholzqualität im durch die Urkunde zuregulierten Ausmaß müsse demgemäß von Gesetzes wegen auf der Ablösefläche nicht vorhanden sein. Durch den Umrechnungsschlüssel werde jedoch garantiert, dass auf Grund des Überschusses an Nutzholz das zuregulierte Brennholz massenmäßig gedeckt werde. Es sei der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass in natura ein Hektar Waldboden nicht 564,02 fm Brennholz liefere. In mathematischer Hinsicht werde unter Heranziehung des Umrechnungsschlüssels diese Menge jedoch sehr wohl durch einen Hektar Waldboden geliefert. Damit werde garantiert, dass der in der Urkunde zuregulierte Brennholzbedarf abgesichert werde. Der gesetzlichen Forderung des § 25 Abs. 1 EFRG werde Genüge getan und die ermittelte Ablösefläche sei als solche zur Deckung der zuregulierten Holzmenge geeignet.Im Zusammenhang mit der Umrechnung von Brennholz zu Nutzholz wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf Paragraph 25, EFRG u.a. ausgeführt, es sei wesentlich, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sei. Auf Grund des Umrechnungsschlüssels werde eine Wertigkeit zwischen Brenn- und Nutzholz hergestellt. Unter Berücksichtigung dieser Wertrelationen müssten die Nutzungsrechte auf den Ablöseflächen dauernd gesichert sein. Brennholzqualität im durch die Urkunde zuregulierten Ausmaß müsse demgemäß von Gesetzes wegen auf der Ablösefläche nicht vorhanden sein. Durch den Umrechnungsschlüssel werde jedoch garantiert, dass auf Grund des Überschusses an Nutzholz das zuregulierte Brennholz massenmäßig gedeckt werde. Es sei der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass in natura ein Hektar Waldboden nicht 564,02 fm Brennholz liefere. In mathematischer Hinsicht werde unter Heranziehung des Umrechnungsschlüssels diese Menge jedoch sehr wohl durch einen Hektar Waldboden geliefert. Damit werde garantiert, dass der in der Urkunde zuregulierte Brennholzbedarf abgesichert werde. Der gesetzlichen Forderung des Paragraph 25, Absatz eins, EFRG werde Genüge getan und die ermittelte Ablösefläche sei als solche zur Deckung der zuregulierten Holzmenge geeignet.
Zur Frage der Jagdnutzung stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass diese unmittelbar das Grundeigentum betreffe. Das Jagdrecht sei demnach ein Ausfluss des Eigentums an Grund und Boden. Wer Grundeigentümer sei, sei auch Jagdberechtigter. Davon zu unterscheiden sei die Möglichkeit der Ausübung der Jagd. In diesem Sinne bestimme auch § 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, dass das Jagdrecht Grundlage jeder Jagdausübung sei. Es umfasse das Recht, Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht sei mit dem Grundeigentum verbunden und könne als selbstständiges dingliches Recht nicht begründet werden.Zur Frage der Jagdnutzung stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass diese unmittelbar das Grundeigentum betreffe. Das Jagdrecht sei demnach ein Ausfluss des Eigentums an Grund und Boden. Wer Grundeigentümer sei, sei auch Jagdberechtigter. Davon zu unterscheiden sei die Möglichkeit der Ausübung der Jagd. In diesem Sinne bestimme auch Paragraph 2, des Salzburger Jagdgesetzes 1993, Landesgesetzblatt , Nr. 100, dass das Jagdrecht Grundlage jeder Jagdausübung sei. Es umfasse das Recht, Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht sei mit dem Grundeigentum verbunden und könne als selbstständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
Im Fall der Ablösung in Grund und Boden gehe mit der Übertragung des Eigentums an Grund und Boden auch das Jagdrecht über. Aus der unmittelbaren Verbindung mit dem Eigentum an Grund und Boden folge das Jagdrecht diesem als Ausfluss des Eigentums. Es könne daher nicht als Nutzung anderer Art im Sinne des § 28 Abs. 1 EFRG angesehen werden. Eine Durchschneidung oder Verkleinerung des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei dergestalt, dass eine Wertminderung des Restgutes in Ansehung seiner jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten eintrete, könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Auch vermittle das Ablösegrundstück in seiner Größe von 17,96 ha, für sich betrachtet, keine jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten. Ob unter Hinzurechnung der Ablöseflächen zum bestehenden Grundbesitz der mitbeteiligten Parteien diese nunmehr über eine Eigenjagd verfügten, sei irrelevant.Im Fall der Ablösung in Grund und Boden gehe mit der Übertragung des Eigentums an Grund und Boden auch das Jagdrecht über. Aus der unmittelbaren Verbindung mit dem Eigentum an Grund und Boden folge das Jagdrecht diesem als Ausfluss des Eigentums. Es könne daher nicht als Nutzung anderer Art im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, EFRG angesehen werden. Eine Durchschneidung oder Verkleinerung des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei dergestalt, dass eine Wertminderung des Restgutes in Ansehung seiner jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten eintrete, könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Auch vermittle das Ablösegrundstück in seiner Größe von 17,96 ha, für sich betrachtet, keine jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten. Ob unter Hinzurechnung der Ablöseflächen zum bestehenden Grundbesitz der mitbeteiligten Parteien diese nunmehr über eine Eigenjagd verfügten, sei irrelevant.
Unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 2 EFRG kommt die belangte Behörde unter näherer Darlegung ihrer Berechnungen zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen dem Abtriebswert und dem Wert der Holzbezüge kleiner als der halbe Wert der Holzbezüge sei. Für das O-Gut errechnete die belangte Behörde folgende Werte:Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 28, Absatz 2, EFRG kommt die belangte Behörde unter näherer Darlegung ihrer Berechnungen zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen dem Abtriebswert und dem Wert der Holzbezüge kleiner als der halbe Wert der Holzbezüge sei. Für das O-Gut errechnete die belangte Behörde folgende Werte:
jährlicher Abtriebswert S 18.223,75, Wert der jährlichen Holzbezüge S 13.076.--, halber Wert der jährlichen Holzbezüge S 6.538.-- und Differenz zwischen dem jährlichen Abtriebswert und dem Wert der jährlichen Holzbezüge S 5.147,75. Für das U-Gut wurden folgende Werte errechnet: jährlicher Abtriebswert S 17.313,75, Wert der jährlichen Holzbezüge S 12.449,50, halber Wert der jährlichen Holzbezüge S 6.224,75 und Differenz zwischen dem jährlichen Abtriebswert und dem Wert der jährlichen Holzbezüge S 4.864,50. Es sei daher die Ablösung in Grund und Boden vorliegendenfalls auch ohne Willensübereinstimmung der Berechtigten und der Verpflichteten möglich.
Bei einem Kapitalisierungsfaktor von 25 (Zinssatz: 4% p.a.) würden errechnen sich folgende Entschädigungsbeträge für die forstwirtschaftlichen Mehrnutzungen errechnen:
O-Gut: S 5.147,75 x 25 = S 128.693,75
U-Gut: S 4.864,05 x 25 = S 121.601,25
Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, es sei konsequenterweise die Umrechnung von Brennholz in Nutzholz mit einem Schlüssel von mindestens 4:1 vorzunehmen, weil bei der Gegenüberstellung des Wertes des Holzbezugsrechtes und des jährlichen Abtriebswertes der Wert des Brennholzes mit ATS 150.--, der des Nutzholzes jedoch mit ATS 700.-- veranschlagt worden sei, verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung insbesondere auf § 33 Abs. 2 EFRG. Danach sei als Wert der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes anzusetzen. Für die Entschädigungsermittlung sei sohin auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe auf die aktuellen ortsüblichen Preise zurückzugreifen. Bei der Ermittlung der Ablösefläche hingegen sei - wie bereits ausgeführt - der Umrechnungsschlüssel des § 8 Abs. 1 EFRG anzuwenden. Dieser ermögliche, der gesetzlichen Forderung des § 25 Abs. 1 EFRG, wonach die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sein müsse, nachzukommen. Eine Anwendung des Umrechnungsschlüssels 4:1 würde den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Darüber hinaus käme ein solches Vorgehen einem Willkürakt gleich, weil der im Verkehr zwischen Ortsansässigen übliche Preis vom Gesetz ausdrücklich nur auf die Entschädigungsermittlung beschränkt sei. Das EFRG sehe somit für die Wertrelation von Brenn- bzw. Nutzholz bei der Berechnung der Ablöseflächen einen anderen Schlüssel vor als bei der Entschädigungsermittlung, die nach aktuellen Preisen bzw. Werten vorzunehmen sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 33 Abs. 2 EFRG auf die Frage der Ermittlung der Ablöseflächen bleibe somit von vornherein kein Raum.Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, es sei konsequenterweise die Umrechnung von Brennholz in Nutzholz mit einem Schlüssel von mindestens 4:1 vorzunehmen, weil bei der Gegenüberstellung des Wertes des Holzbezugsrechtes und des jährlichen Abtriebswertes der Wert des Brennholzes mit ATS 150.--, der des Nutzholzes jedoch mit ATS 700.-- veranschlagt worden sei, verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung insbesondere auf Paragraph 33, Absatz 2, EFRG. Danach sei als Wert der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes anzusetzen. Für die Entschädigungsermittlung sei sohin auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe auf die aktuellen ortsüblichen Preise zurückzugreifen. Bei der Ermittlung der Ablösefläche hingegen sei - wie bereits ausgeführt - der Umrechnungsschlüssel des Paragraph 8, Absatz eins, EFRG anzuwenden. Dieser ermögliche, der gesetzlichen Forderung des Paragraph 25, Absatz eins, EFRG, wonach die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sein müsse, nachzukommen. Eine Anwendung des Umrechnungsschlüssels 4:1 würde den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Darüber hinaus käme ein solches Vorgehen einem Willkürakt gleich, weil der im Verkehr zwischen Ortsansässigen übliche Preis vom Gesetz ausdrücklich nur auf die Entschädigungsermittlung beschränkt sei. Das EFRG sehe somit für die Wertrelation von Brenn- bzw. Nutzholz bei der Berechnung der Ablöseflächen einen anderen Schlüssel vor als bei der Entschädigungsermittlung, die nach aktuellen Preisen bzw. Werten vorzunehmen sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 2, EFRG auf die Frage der Ermittlung der Ablöseflächen bleibe somit von vornherein kein Raum.
Zu der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage der Kapitalisierung des Wertes des Holzbezugsrechtes verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf die Regelungen des § 33 Abs. 2 und des § 28 Abs. 3 EFRG, wonach für die Entschädigungsermittlung nach § 28 Abs. 3 leg. cit. die Differenz des Abtriebswertes pro Jahr und des Wertes der jährlich zuregulierten Holzbezüge zu kapitalisieren sei. Für die Entschädigungsermittlung seien somit die Jahreswerte entscheidend. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei laufe darauf hinaus, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut der Abtriebswert an sich (und nicht richtigerweise der Abtriebswert pro Jahr) zum kapitalisierten jährlich regulierten Holzbezug (und nicht richtigerweise zum Wert des jährlich zuregulierten Holzbezuges) in Beziehung gesetzt würden. Darüber hinaus sei erst die Differenz zwischen jährlichem Abtriebswert und Wert des jährlichen Holzbezugs zu kapitalisieren. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Berechnungsmethode vermenge in unzulässiger Weise die von Gesetzes wegen vorgesehenen Vergleichsparameter, die sich aus einer Zusammenschau der §§ 28 Abs. 3 und §§ Abs. 2 EFRG ergeben würden.Zu der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage der Kapitalisierung des Wertes des Holzbezugsrechtes verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf die Regelungen des Paragraph 33, Absatz 2 und des Paragraph 28, Absatz 3, EFRG, wonach für die Entschädigungsermittlung nach Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. die Differenz des Abtriebswertes pro Jahr und des Wertes der jährlich zuregulierten Holzbezüge zu kapitalisieren sei. Für die Entschädigungsermittlung seien somit die Jahreswerte entscheidend. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei laufe darauf hinaus, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut der Abtriebswert an sich (und nicht richtigerweise der Abtriebswert pro Jahr) zum kapitalisierten jährlich regulierten Holzbezug (und nicht richtigerweise zum Wert des jährlich zuregulierten Holzbezuges) in Beziehung gesetzt würden. Darüber hinaus sei erst die Differenz zwischen jährlichem Abtriebswert und Wert des jährlichen Holzbezugs zu kapitalisieren. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Berechnungsmethode vermenge in unzulässiger Weise die von Gesetzes wegen vorgesehenen Vergleichsparameter, die sich aus einer Zusammenschau der Paragraphen 28, Absatz 3 und Paragraphen Absatz 2, EFRG ergeben würden.
Als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 28 Abs. 3 EFRG könnte - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - die Weidenutzung ins Auge gefasst werden. Das die "Abteilung 168" umfassende Grundstück Nr. 350/1 sei unter 22 anderen Grundstücken mit Weiderechten zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien und zu Gunsten anderer Einforstungsberechtigter belastet. Wie sich aus der Verhandlungsschrift des LAS vom 27. August 1993 ergebe, bestünden hinsichtlich der Weiderechte auf der "Abteilung 168" seitens der übrigen Weideberechtigten keine Einwände gegen eine Ablösung, weil die Weiderechte dort nicht mehr ausgeübt würden. Die vorliegenden Flächen seien 30o bis 40o geneigt und lägen in einer Seehöhe von 1400 m bis 1500 m. Diese Teilflächen seien teilweise felsig, örtlich abbrüchig und plaikig. Darüber hinaus würden die Teilflächen überwiegend einen Bestockungsgrad "zwischen 0,75 und 1,0" aufweisen. Das potenzielle Futterangebot für Weidetiere sei hinsichtlich Menge und Qualität daher als äußerst karg einzustufen. Auf Grund dieser Gegebenheiten sei eine Beweidung aus wirtschaftlicher Sicht weder sinnvoll noch zweckmäßig und teilweise unmöglich. Landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EFRG würden somit auf der Ablösefläche nicht anfallen und seien daher auch im Ablöseverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch sei die Möglichkeit eines höheren "Weidedruckes" auf den Restflächen des belasteten Gebietes der beschwerdeführenden Partei auszuschließen.Als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, EFRG könnte - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - die Weidenutzung ins Auge gefasst werden. Das die "Abteilung 168" umfassende Grundstück Nr. 350/1 sei unter 22 anderen Grundstücken mit Weiderechten zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien und zu Gunsten anderer Einforstungsberechtigter belastet. Wie sich aus der Verhandlungsschrift des LAS vom 27. August 1993 ergebe, bestünden hinsichtlich der Weiderechte auf der "Abteilung 168" seitens der übrigen Weideberechtigten keine Einwände gegen eine Ablösung, weil die Weiderechte dort nicht mehr ausgeübt würden. Die vorliegenden Flächen seien 30o bis 40o geneigt und lägen in einer Seehöhe von 1400 m bis 1500 m. Diese Teilflächen seien teilweise felsig, örtlich abbrüchig und plaikig. Darüber hinaus würden die Teilflächen überwiegend einen Bestockungsgrad "zwischen 0,75 und 1,0" aufweisen. Das potenzielle Futterangebot für Weidetiere sei hinsichtlich Menge und Qualität daher als äußerst karg einzustufen. Auf Grund dieser Gegebenheiten sei eine Beweidung aus wirtschaftlicher Sicht weder sinnvoll noch zweckmäßig und teilweise unmöglich. Landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, EFRG würden somit auf der Ablösefläche nicht anfallen und seien daher auch im Ablöseverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch sei die Möglichkeit eines höheren "Weidedruckes" auf den Restflächen des belasteten Gebietes der beschwerdeführenden Partei auszuschließen.
Wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Übersichtskarte ergebe - so die belangte Behörde weiter -, würden neben den Ablöseflächen auch Ödflächen und Schutzwaldflächen außer Ertrag vorliegen, die in den Ertragsflächen der Ablöse nicht enthalten seien. Zur besseren Abrundung der berechtigten Güter würden diese jedoch gleichzeitig mit der Ablöse in das Eigentum der mitbeteiligten Parteien übertragen. Da auf den Ödlandflächen und den Flächen mit Schutzwald außer Ertrag teilweise Baumbestand zu finden sei, werde der empirisch aus dem bisherigen Ablöseverfahren ermittelte Wert für die Ödlandfläche bzw. für die Flächen mit Schutzwald außer Ertrag mit ATS 2.--/m2 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren sich aus § 28 i.V.m. § 33 EFRG ergebenden Rechten, und zwar einerseits im Recht, für sämtliche mit dem Ablösegrundstück verbundenen, urkundlich nicht gedeckten Nutzungen wie insbesondere auch die jagdliche Nutzung und die Weidenutzung angemessen entschädigt zu werden, sowie andererseits im Recht, dass eine Ablöse in Grund und Boden bei den halben Wert der abzulösenden Rechte übersteigender Entschädigung nicht ohne ihre Zustimmung vorgenommen werde, verletzt. Weiters sieht sich die beschwerdeführende Partei in ihrem aus § 25 EFRG ableitbaren Recht verletzt, dass keine größere als die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte erforderliche Fläche als Ablösungsgrundstück bestimmt werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren sich aus Paragraph 28, i.V.m. Paragraph 33, EFRG ergebenden Rechten, und zwar einerseits im Recht, für sämtliche mit dem Ablösegrundstück verbundenen, urkundlich nicht gedeckten Nutzungen wie insbesondere auch die jagdliche Nutzung und die Weidenutzung angemessen entschädigt zu werden, sowie andererseits im Recht, dass eine Ablöse in Grund und Boden bei den halben Wert der abzulösenden Rechte übersteigender Entschädigung nicht ohne ihre Zustimmung vorgenommen werde, verletzt. Weiters sieht sich die beschwerdeführende Partei in ihrem aus Paragraph 25, EFRG ableitbaren Recht verletzt, dass keine größere als die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte erforderliche Fläche als Ablösungsgrundstück bestimmt werde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Partei erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu dem von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Umrechnungsschlüssel, wonach 2 rm Brennholz 1 fm Nadelnutzholz gleichzuhalten seien, bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die von der belangten Behörde für die zwingende Anwendung des Umrechnungsschlüssels des § 8 Abs. 1 EFRG vorgebrachten Argumente den Regelungsinhalt dieser Bestimmung ignorieren würden. Unmissverständlicher Inhalt dieser Bestimmung sei, dass die zuregulierten Brennholzmengen aus der belasteten Liegenschaft nicht abgedeckt werden könnten und der Verpflichtete in diesem Fall zur Abgabe höherwertigen Holzes (Nutzholz) verpflichtet werden solle, sich also nicht etwa auf die mangelnde Brennholzdeckung auf der Einforstungsfläche berufen könne.Zu dem von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Umrechnungsschlüssel, wonach 2 rm Brennholz 1 fm Nadelnutzholz gleichzuhalten seien, bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die von der belangten Behörde für die zwingende Anwendung des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 8, Absatz eins, EFRG vorgebrachten Argumente den Regelungsinhalt dieser Bestimmung ignorieren würden. Unmissverständlicher Inhalt dieser Bestimmung sei, dass die zuregulierten Brennholzmengen aus der belasteten Liegenschaft nicht abgedeckt werden könnten und der Verpflichtete in diesem Fall zur Abgabe höherwertigen Holzes (Nutzholz) verpflichtet werden solle, sich also nicht etwa auf die mangelnde Brennholzdeckung auf der Einforstungsfläche berufen könne.
Der im Beschwerdefall zu beurteilende Sachverhalt - so die beschwerdeführende Partei weiter - sei in mehrfacher Hinsicht völlig anders gelagert als der in § 8 Abs. 1 EFRG geregelte Fall. Zum einen gehe es im Beschwerdefall nicht darum, nicht vorhandenes Nutzholz abzugeben, sondern Nutzholzmengen, die die urkundliche Nutzholzgebühr übersteigen würden, in Brennholzgebühren umzurechnen. Dies sei genau der gegenteilige Fall als jener, der in § 8 Abs. 1 EFRG geregelt sei. Zum anderen regle § 8 Abs. 1 leg. cit. Sachverhalte, die bei der laufenden Abgabe von Servitutsholz auftreten würden. Die Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden sei kein Fall des "Einforstungsrechtetagesgeschäftes", sondern bezwecke die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem durch Zurverfügungstellung von Grund. Dabei solle - so auch nach Ansicht der belangten Behörde - die Ablösungsfläche ein Äquivalent zum Wert der Holzbezugsrechte bieten. Es dränge sich daher für den Fall der Ablöse eine Umrechnung nach der Wertrelation zwischen Nutzholz und Brennholz geradezu auf. Es sei somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Wahl eines anderen Umrechnungsschlüssels als den des § 8 Abs. 1 EFRG als "jedem wirtschaftlich vernünftigen Denken" widersprechend oder gar willkürlich und rechtlich nicht vertretbar ansehe, zumal die belangte Behörde ja auch bei der Ermittlung des Wertes der urkundlichen Holzbezüge von unterschiedlichen Werten für Nutzholz (ATS 700.--) und Brennholz (ATS 150.--) ausgehe. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei hätte die belangte Behörde daher das Wertverhältnis zwischen Nutz- und Brennholzbezugsrecht berücksichtigen und demgemäß einen Umrechnungsschlüssel von zumindest 1:5 zu Grunde legen müssen, weil es andernfalls zu einer dem Wert der in der Regulierungsurkunde enthaltenen Holzbezugsrechte widersprechenden erheblichen Aufwertung des Brennholzbezugsrechtes und damit zu einer gesetzwidrigen Benachteiligung und Schlechterstellung des Verpflichteten käme.Der im Beschwerdefall zu beurteilende Sachverhalt - so die beschwerdeführende Partei weiter - sei in mehrfacher Hinsicht völlig anders gelagert als der in Paragraph 8, Absatz eins, EFRG geregelte Fall. Zum einen gehe es im Beschwerdefall nicht darum, nicht vorhandenes Nutzholz abzugeben, sondern Nutzholzmengen, die die urkundliche Nutzholzgebühr übersteigen würden, in Brennholzgebühren umzurechnen. Dies sei genau der gegenteilige Fall als jener, der in Paragraph 8, Absatz eins, EFRG geregelt sei. Zum anderen regle Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. Sachverhalte, die bei der laufenden Abgabe von Servitutsholz auftreten würden. Die Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden sei kein Fall des "Einforstungsrechtetagesgeschäftes", sondern bezwecke die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem durch Zurverfügungstellung von Grund. Dabei solle - so auch nach Ansicht der belangten Behörde - die Ablösungsfläche ein Äquivalent zum Wert der Holzbezugsrechte bieten. Es dränge sich daher für den Fall der Ablöse eine Umrechnung nach der Wertrelation zwischen Nutzholz und Brennholz geradezu auf. Es sei somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Wahl eines anderen Umrechnungsschlüssels als den des Paragraph 8, Absatz eins, EFRG als "jedem wirtschaftlich vernünftigen Denken" widersprechend oder gar willkürlich und rechtlich nicht vertretbar ansehe, zumal die belangte Behörde ja auch bei der Ermittlung des Wertes der urkundlichen Holzbezüge von unterschiedlichen Werten für Nutzholz (ATS 700.--) und Brennholz (ATS 150.--) ausgehe. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei hätte die belangte Behörde daher das Wertverhältnis zwischen Nutz- und Brennholzbezugsrecht berücksichtigen und demgemäß einen Umrechnungsschlüssel von zumindest 1:5 zu Grunde legen müssen, weil es andernfalls zu einer dem Wert der in der Regulierungsurkunde enthaltenen Holzbezugsrechte widersprechenden erheblichen Aufwertung des Brennholzbezugsrechtes und damit zu einer gesetzwidrigen Benachteiligung und Schlechterstellung des Verpflichteten käme.
§ 8 Abs. 1 EFRG lautet: Paragraph 8, Absatz eins, EFRG lautet:
Gemäß § 11 EFRG bildet die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechte das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistung.Gemäß Paragraph 11, EFRG bildet die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechte das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistung.
Nach § 25 Abs. 1 EFRG ist im Fall der Ablösung durch Abtretung von Grund aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fall pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.Nach Paragraph 25, Absatz eins, EFRG ist im Fall der Ablösung durch Abtretung von Grund aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fall pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz EFRG hat die Abtretung von Grund mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz EFRG hat die Abtretung von Grund mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.
Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Ablösung (vgl. § 11 EFRG) nach § 25 Abs. 1 bei der Ablösung in der Form von Abtretung von Grund vor allem darauf zu achten hat, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert wird. Es geht dabei primär um die tatsächliche gesicherte dauernde Bedeckung der abzulösenden Nutzungsrechte aus dem Ablösungsgrundstück.Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Ablösung vergleiche Paragraph 11, EFRG) nach Paragraph 25, Absatz eins, bei der Ablösung in der Form von Abtretung von Grund vor allem darauf zu achten hat, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert wird. Es geht dabei primär um die tatsächliche gesicherte dauernde Bedeckung der abzulösenden Nutzungsrechte aus dem Ablösungsgrundstück.
Der von der