Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Wenn eine ortspolizeiliche Verfügung besteht, daß Hunde an der Leine zu führen sind, der Hund jedoch losgelassen wird und einen Radfahrer zum Sturz bringt, ist durch das Zuwiderhandeln der zufällige Schaden herbeigeführt und der Halter dafür haftbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027811Im RIS seit
29.12.1954Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024