RS OGH 1954/12/29 2Ob955/54, 5Ob29/60, 2Ob10/79, 1Ob23/99k, 6Ob104/04v, 6Ob227/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.1954
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Norm

ABGB §1311 IIb
ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Wenn eine ortspolizeiliche Verfügung besteht, daß Hunde an der Leine zu führen sind, der Hund jedoch losgelassen wird und einen Radfahrer zum Sturz bringt, ist durch das Zuwiderhandeln der zufällige Schaden herbeigeführt und der Halter dafür haftbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 955/54
    Entscheidungstext OGH 29.12.1954 2 Ob 955/54
  • 5 Ob 29/60
    Entscheidungstext OGH 03.02.1960 5 Ob 29/60
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Leinenzwang zum Schutz der Parkanlagen erlassen wurde, der Hund aber ein Kind beißt. (T1)
  • 2 Ob 10/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 10/79
    Veröff: ZVR 1980/18 S 24
  • 1 Ob 23/99k
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 23/99k
    Vgl; Beisatz: Der Halter eines Hundes haftet - wenn Leinenzwang besteht - nur für den mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schaden. (T2)
  • 6 Ob 104/04v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 104/04v
    Auch
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027811

Dokumentnummer

JJR_19541229_OGH0002_0020OB00955_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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