RS OGH 1955/1/8 Rkv144/54

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Veröffentlicht am 08.01.1955
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Norm

ABGB §335 B
3. RStG §5

Rechtssatz

Der unredliche Besitzer ist nicht verpflichtet, für entzogene Räume, die über behördlichen Auftrag nicht benützt werden dürfen und die auch tatsächliche nicht benützt wurden, ein Benützungsentgelt zu entrichten.

Entscheidungstexte

  • Rkv 144/54
    Entscheidungstext OGH 08.01.1955 Rkv 144/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010270

Dokumentnummer

JJR_19550108_OGH0002_000RKV00144_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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