RS OGH 2000/1/12 4Ob166/54, 4Ob34/67, 3Ob84/72, 9ObA259/99z

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Veröffentlicht am 11.01.1955
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Norm

AngG §1 V
  1. AngG Art. 1 § 1 heute
  2. AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Kanzleiarbeit im Sinne des AngG ist jede Schreibarbeit, mit der eine gewisse, wenn auch nicht weitgehende geistige Tätigkeit verbunden ist, als jede Schreibarbeit, die über das bloße Abschreiben hinausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0027832

Dokumentnummer

JJR_19550111_OGH0002_0040OB00166_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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