TE Vwgh Beschluss 2002/2/22 AW 2001/07/0066

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
AVG §69 impl;
BAO §303;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
ZPO §530;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 2001, Zl. 03-38.40 32- 01/3, betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (die erstinstanzliche Behörde) stellte mit Bescheid vom 1. Februar 2001 gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, dass die vom Beschwerdeführer verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken gemäß Wasserrechtsbescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 11. Mai 1995 im Ausmaß von ca. 97.000 m3 nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterlägen und dass für die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 33.000 m3 der Altlastenbeitrag zu entrichten sei. Laut dem Beschwerdevorbringen sei ferner mit diesem Bescheid vom 1. Februar 2001 gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG festgestellt worden, dass die Ablagerungen im Ausmaß von 33.000 m3 der Abfallkategorie Baurestmassen entsprächen und § 6 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. anzuwenden wären (§ 10 Abs. 1 Z. 3) sowie dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. anzuwenden wären, weil die Deponie im Ausmaß von 33.000 m3 nicht dem Stand der Technik entspräche (§ 10 Abs. 1 Z. 4).

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligte Partei als auch der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der Landeshauptmann von Steiermark aus Anlass der Berufung der mitbeteiligten Partei den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG festgestellt werde, dass die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den vorgenannten Grundstücken im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen und dass die gelagerten Materialien für die über die in der genannten wasserrechtlichen Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde hingegen als unbegründet abgewiesen.

In seiner gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht nach § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG, dass festgestellt werde, dass die verfüllten Materialien nicht nur im Ausmaß von 77.000 m3, sondern zur Gänze nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterlägen, als verletzt. Ferner handle es sich bei diesen Materialien nicht um Abfall und seien diese auch nicht der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen, weshalb er auch in seinen nach § 10 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 ALSAG gewährleisteten Rechten verletzt sei.

Den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Höhe des ihm mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 6. August 1999 vorgeschriebenen Altlastenbeitrages (samt Verspätungs- und Säumniszuschlag) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Berufungsverfahren anhängig sei, die dieses mit Bescheid vom 16. März 2000 im Hinblick auf das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides ausgesetzt habe. Auf Grund des vorliegend angefochtenen rechtskräftigen Bescheides könnte das ausgesetzte Berufungsverfahren fortgesetzt und vor einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde abgeschlossen werden, sodass im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren das finanzbehördliche Berufungsverfahren wiederaufzunehmen wäre. Die präjudiziellen Wirkungen des vorliegend angefochtenen Feststellungsbescheides erstreckten sich auch auf ein zivilgerichtliches Verfahren, das auf Grund der Klage der Republik Österreich gegen den Vater des Beschwerdeführers beim Landesgericht Leoben anhängig sei. Durch die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten somit eine verwaltungsrechtliche Wiederaufnahme des Verfahrens und eine (zivilrechtliche) Wiederaufnahmsklage vermieden werden. Möge die Vermeidung zahlreicher Wiederaufnahmeverfahren für sich noch nicht ausreichen, so sei der wirtschaftliche Schaden bezüglich der Verkaufsbemühungen von beschwerdegegenständlichen Liegenschaften zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid werde eine unberechtigte Beitragsvorschreibung von über S 2 Mio. einhergehen (S 1,920.000,-- zuzüglich Säumnis- und Verspätungszuschlag), welche eine sinnvolle Verwertung (Verkauf/Zwangsversteigerung) unmöglich mache.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei haben sich gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ob der Aufschub der Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheides auf dem Weg der Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt verhindert werden könnte, bleibe dahingestellt. Dass mit der tatsächlichen Einhebung des Altlastenbeitrages für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem Antragsvorbringen in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der angeführten Verfahren nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass auf Grund einer unberechtigten Beitragsvorschreibung von über S 2 Mio. (vgl. den vorgenannten Bescheid der mitbeteiligten Partei) eine sinnvolle Verwertung unmöglich gemacht sei, legt er auch damit nicht konkretisiert dar, inwieweit diese (laut Beschwerdevorbringen) ihm (persönlich) vorgeschriebenen Beträge einen Verkauf von Liegenschaften verhinderten und dies in weiterer Folge zu einem wirtschaftlichen Schaden führen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 22. Februar 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001070066.A00

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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