RS OGH 1955/1/12 1Ob870/54

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Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

ABGB §923
ABGB §1167

Rechtssatz

Der Natur der Sache nach wird ein Haus für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nur dann gekauft, wenn es wenigstens von einer solchen Beschaffenheit ist, daß nicht die Gefahr eines Einsturzes besteht (Mangel der Fundamentierung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 870/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 870/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024021

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00870_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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