Norm
ABGB §923Rechtssatz
Der Natur der Sache nach wird ein Haus für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nur dann gekauft, wenn es wenigstens von einer solchen Beschaffenheit ist, daß nicht die Gefahr eines Einsturzes besteht (Mangel der Fundamentierung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024021Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0010OB00870_5400000_001