Norm
JN §55Rechtssatz
§ 55 JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes. Für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO ist nur jener Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend.Paragraph 55, JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes. Für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nur jener Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046479Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0030OB00007_5500000_001