RS OGH 1955/1/12 1Ob2/55, 3Ob5/89, 8Ob217/98i, 4Ob243/01s, 3Ob176/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

EO §1 Z5 IIE
ZPO §204 D

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akte erliegenden außergerichtlichen Übereinkommen Bezug genommen und dies zum Inhalte des gerichtlichen Vergleiches erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/55
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 2/55
  • 3 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 5/89
    Veröff: RZ 1989/53 S 139
  • 8 Ob 217/98i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 Ob 217/98i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen, da die Antragsteller zweifelsfrei einen gerichtlichen Vergleich schließen wollten, ihn auch schlossen und das Erstgericht die Antragsteller auch in diesem Sinn verstand. (T1)
  • 4 Ob 243/01s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 243/01s
    Beisatz: Der gerichtliche Vergleich muss in diesem Fall die Vereinbarung zumindest in der Weise festhalten, dass eine Ausfertigung zum Akt genommen wird. (T2)
  • 3 Ob 176/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 176/12x
    Beisatz: Hier: Notariatsakt, dessen Abschluss in einer Scheidungstagsatzung (bloß) festgehalten wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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