RS OGH 1955/1/12 1Ob897/54, 4Ob76/75

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Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

ABGB §451 A
AÖSp §50
HGB §369

Rechtssatz

Zur Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache gemäß § 451 ABGB ist zwar notwendig, dass der Pfandgläubiger das Pfand in Verwahrung nimmt. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass er dies selbst tut, vielmehr kann auch der Gegenstand einem Dritten als Pfandhalter zur Verwahrung für den Gläubiger übergeben werden. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine Übergabe durch Besitzanweisung, da diese voraussetzt, dass sich der Gegenstand schon zur Zeit der Verpfändung in Händen eines Dritten befindet, sondern es nimmt im ersteren Falle von vornherein der Dritte die Sache als Pfandhalter des Pfandgläubigers in Verwahrung.

Die bedingungslose Verpflichtung, die erst später einlangende Ware als Pfandwahrerin der Klägerin zu übernehmen, muss daher zumindest als Verzicht auf die Geltendmachung der Rechte nach § 50 der Spediteurbedingungen gegenüber der klagenden Partei bezüglich der nicht konnexen Forderung gewertet werden (Lombardkredit auf eingelagerte Waren).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 897/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 897/54
    Veröff: SZ 23/6
  • 4 Ob 76/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 76/75
    nur: Zur Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache gemäß § 451 ABGB ist zwar notwendig, dass der Pfandgläubiger das Pfand in Verwahrung nimmt. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass er dies selbst tut, vielmehr kann auch der Gegenstand einem Dritten als Pfandhalter zur Verwahrung für den Gläubiger übergeben werden. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine Übergabe durch Besitzanweisung, da diese voraussetzt, dass sich der Gegenstand schon zur Zeit der Verpfändung in Händen eines Dritten befindet, sondern es nimmt im ersteren Falle von vornherein der Dritte die Sache als Pfandhalter des Pfandgläubigers in Verwahrung. (T1) Veröff: IndS 1977 3/1040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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