RS OGH 1955/1/12 1Ob962/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

ABGB §918
ABGB §921
EO §368
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 368 heute
  2. EO § 368 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 368 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 368 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Falls ein entgeltlicher Vertrag vom Schuldner nicht erfüllt wird, hat der Gläubiger das Recht, Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Hat der Gläubiger sein Wahlrecht durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches auf Erfüllung mit dem Vertragspartner ausgeübt, verliert er das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, und kann auch nach fruchtlosem Ablauf der im Vergleich stipulierten Leistungsfrist nicht mehr Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem § 921 ABGB oder § 368 EO fordern.Falls ein entgeltlicher Vertrag vom Schuldner nicht erfüllt wird, hat der Gläubiger das Recht, Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Hat der Gläubiger sein Wahlrecht durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches auf Erfüllung mit dem Vertragspartner ausgeübt, verliert er das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, und kann auch nach fruchtlosem Ablauf der im Vergleich stipulierten Leistungsfrist nicht mehr Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem Paragraph 921, ABGB oder Paragraph 368, EO fordern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 962/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 962/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004681

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00962_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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