RS OGH 1955/1/17 5Os1426/54 (5Os1427/54), 12Os25/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1955
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Norm

StGB §8
StGB §9

Rechtssatz

Der Täter kann unter Umständen vom Strafgesetz verpönte Handlung oder Unterlassung setzen, die an sich auch rechtswidrig ist, ohne daß er das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn er - wenngleich irrigerweise - der Überzeugung ist, er sei durch eine nicht dem Strafrecht angehörende Norm berechtigt gewesen, das Tatbild einer strafbaren Handlung zu verwirklichen. In einem solchen Falle liegt ein dem Tatirrtum gleichzuhaltender Rechtsirrtum über eine nicht dem Strafrecht angehörende Norm und damit ein Schuldausschließungsgrund vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1426/54
    Entscheidungstext OGH 17.01.1955 5 Os 1426/54
    Veröff: SSt 26/7 = RZ 1955,86
  • 12 Os 25/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 12 Os 25/70
    Beisatz: Hier: Veruntreuung - Eigentumsvorbehalt. (T1)

Schlagworte

Anmerkung: Vgl jedoch nunmehr die Neuregelung des Rechtsirrtums durch § 9 StGB. Nach neuerer Auffassung schließt mangelndes Bewußtsein der Rechtswidrigkeit die Schuld aus (Schuldtheorie).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089299

Dokumentnummer

JJR_19550117_OGH0002_0050OS01426_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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