Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Wird angenommen, daß die Kläger durch zu langes Zuwarten mit der Erhebung der Klage auf ihren Aufhebungsanspruch verzichten, so kann ein solcher Verzicht nur unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens anerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014228Dokumentnummer
JJR_19550119_OGH0002_0070OB00009_5500000_001