RS OGH 1955/1/19 7Ob9/55, 1Ob171/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1955
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Norm

ABGB §891 ff
ABGB §893
ABGB §1445

Rechtssatz

Eine Solidarobligation wird lediglich durch Tatsachen aufgehoben, die sie objektiv zur Erlöschung bringen. Anders verhält es sich bei Tatsachen, wodurch bloß das Recht des einen oder des anderen Solidargläubigers oder Solidarschuldners berührt wird. Diese Tatsachen haben die objektive Aufhebung der Obligation nicht zur Folge, sondern belasten oder befreien nur denjenigen, in dessen Person sie sich ereignen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/55
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 7 Ob 9/55
  • 1 Ob 171/59
    Entscheidungstext OGH 03.06.1959 1 Ob 171/59
    Beisatz: Bei Solidarschuldverhältnissen wirkt die Vereinigung von Schuldner und Mitgläubiger gegen alle übrigen Gläubiger. Ob dadurch ein Anspruch der übrigen Gläubiger auf teilweisen Ersatz der erloschenen Forderung entsteht, hängt vom Innenverhältnis zwischen den Mitgläubigern ab. (T1) Veröff: SZ 32/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024123

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0070OB00009_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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