Norm
ABGB §891 ffRechtssatz
Eine Solidarobligation wird lediglich durch Tatsachen aufgehoben, die sie objektiv zur Erlöschung bringen. Anders verhält es sich bei Tatsachen, wodurch bloß das Recht des einen oder des anderen Solidargläubigers oder Solidarschuldners berührt wird. Diese Tatsachen haben die objektive Aufhebung der Obligation nicht zur Folge, sondern belasten oder befreien nur denjenigen, in dessen Person sie sich ereignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024123Dokumentnummer
JJR_19550119_OGH0002_0070OB00009_5500000_002