Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Wenn das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt wird, ist ein Rekurs gegen einen mit Rechtskraftvorbehalt versehenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gemäß § 528 ZPO unzulässig.Wenn das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt wird, ist ein Rekurs gegen einen mit Rechtskraftvorbehalt versehenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 528, ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043927Dokumentnummer
JJR_19550119_OGH0002_0010OB00800_5400000_001