RS OGH 1955/1/19 7Ob33/55, 3Ob21/15g

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Veröffentlicht am 19.01.1955
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Norm

ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Begünstigter gegen den zugunsten eines anderen Begünstigten ergangenen Ausfolgungsbeschluß kein Rechtsmittel erhoben hat, vermag eine ausdrückliche Zustimmung nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/55
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 7 Ob 33/55
    Veröff: EvBl 1955/181 S 311
  • 3 Ob 21/15g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 21/15g
    Auch; Beisatz: Rechtsansicht der Vorinstanzen, im vorliegenden (Einzel?)Fall sei eine schlüssige Zustimmung zu verneinen, jedenfalls vertretbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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