Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Der Umstand, daß ein Begünstigter gegen den zugunsten eines anderen Begünstigten ergangenen Ausfolgungsbeschluß kein Rechtsmittel erhoben hat, vermag eine ausdrückliche Zustimmung nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015