Norm
StPO §390 Abs1Rechtssatz
Bei Rücktritt von der Anklage aus welchen Gründen immer hat der Privatankläger die Pauschalkosten zu tragen, eine gegenteilige Parteienvereinbarung hat dem Gerichte gegenüber keine Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0101515Dokumentnummer
JJR_19550124_OGH0002_0050OS01442_5400000_001