RS OGH 1955/1/26 2Ob25/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §477
ABGB §479
ABGB §529

Rechtssatz

An sich gehört das Schlägerungsrecht zu den Feldservituten. Es kann aber auch einer Person als unregelmäßige Dienstbarkeit eingeräumt werden. In diesem Falle würde es trotz des vertraglich vorgesehenen Endtermines gemäß § 529 ABGB. grundsätzlich auch schon mit dem früheren Tod des Berechtigten erlöschen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 25/55
    Entscheidungstext OGH 26.01.1955 2 Ob 25/55
    Veröff: 1955,249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015019

Dokumentnummer

JJR_19550126_OGH0002_0020OB00025_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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