RS OGH 1955/1/26 3Ob3/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §891
HGB §128
ZPO §411

Rechtssatz

Gehört der Gesellschafter im Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegen die Gesellschaft nicht mehr der Gesellschaft an, so wirkt ein gegen die Gesellschaft ergehendes Urteil nicht gegen den ehemaligen Gesellschafter. Er ist lediglich Solidarschuldner hinsichtlich der vor seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsschuld. Es finden lediglich die Vorschriften über das Gesamtschuldverhältnis Anwendung und fallen alle Rechtsfolgen, die sich aus seiner Gesellschafterstellung ergeben, weg. Es ist daher auch das Verhalten der Gesellschaft im Prozeß ohne Einfluß auf sein Verhältnis zum Gläubiger der Gesellschaft. Es kann daher auch die nach seinem Ausscheiden erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit, der erst nach seinem Ausscheiden anhängig gemacht wurde, nicht mehr gegen ihn wirken. Die nach seinem Ausscheiden eintretenden Tatsachen wirken nur, wenn sie in seiner Person eingetreten sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/55
    Entscheidungstext OGH 26.01.1955 3 Ob 3/55
    Veröff: SZ 28/21 = EvBl 1955/217 S 367 = RZ 1955,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024146

Dokumentnummer

JJR_19550126_OGH0002_0030OB00003_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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