Norm
ABGB §891Rechtssatz
Gehört der Gesellschafter im Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegen die Gesellschaft nicht mehr der Gesellschaft an, so wirkt ein gegen die Gesellschaft ergehendes Urteil nicht gegen den ehemaligen Gesellschafter. Er ist lediglich Solidarschuldner hinsichtlich der vor seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsschuld. Es finden lediglich die Vorschriften über das Gesamtschuldverhältnis Anwendung und fallen alle Rechtsfolgen, die sich aus seiner Gesellschafterstellung ergeben, weg. Es ist daher auch das Verhalten der Gesellschaft im Prozeß ohne Einfluß auf sein Verhältnis zum Gläubiger der Gesellschaft. Es kann daher auch die nach seinem Ausscheiden erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit, der erst nach seinem Ausscheiden anhängig gemacht wurde, nicht mehr gegen ihn wirken. Die nach seinem Ausscheiden eintretenden Tatsachen wirken nur, wenn sie in seiner Person eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024146Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0030OB00003_5500000_002