Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Die Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung. Der Verwalter ist daher nicht berechtigt, die Benützung der Sache durch die Miteigentümer auf Grund seiner Verfügungsmacht zu regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013756Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0020OB00056_5500000_001