RS OGH 2000/2/15 7Ob44/55, 4Ob546/71, 5Ob226/99t, 5Ob13/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1955
beobachten
merken

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt. Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen. Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008162

Dokumentnummer

JJR_19550202_OGH0002_0070OB00044_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten