RS OGH 1955/2/2 7Ob44/55, 4Ob546/71, 5Ob226/99t, 5Ob13/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1955
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Norm

ABGB §550
ABGB §824
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt. Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen. Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 44/55
    Entscheidungstext OGH 02.02.1955 7 Ob 44/55
    SZ 28/31
  • 4 Ob 546/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 546/71
    JBl 1971,473
  • 5 Ob 226/99t
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 226/99t
    Auch; Beisatz: Der vertretungsberechtigte Erbe bedarf auch der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts zum Ansuchen um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. (T1)
  • 5 Ob 13/00y
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 13/00y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008162

Dokumentnummer

JJR_19550202_OGH0002_0070OB00044_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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