Norm
ABGB §521 ARechtssatz
Unter der Dienstbarkeit der Wohnung hinsichtlich einer Realität kann aber niemals das Recht des Gebrauches der zu dem Wohnhaus gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage verbundenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015049Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0030OB00043_5500000_002