Norm
ABGB §903Rechtssatz
Der Kündigungstermin wird nicht dadurch um einen Tag verschoben, daß der Fünfzehnte auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024393Dokumentnummer
JJR_19550204_OGH0002_0020OB00039_5500000_001